Videokonferenzen in Schulen

Aktuelle Information: ++ Videokonferenzsystem Visavid für alle bayerischen Schulen! ++

Videokonferenzwerkzeug im Rahmen der BayernCloud Schule (KMS vom 16.4.2021): Visavid

Ab 28.4.2021 steht bayerischen Schulen ein neues Videokonferenzsystem zur Verfügung, im Rahmen der BayernCloud Schule, vgl. Pressemitteilung: Visavid. Dieses steht allen bayerischen Schulen kostenlos, datenschutzkonform und langfristig zur Verfügung:

https://www.km.bayern.de/eltern/meldung/7261/neues-videokonferenztool-fuer-bayerns-schulen.html

Um Visavid nutzen zu können, ist eine Registrierung der Schule über das Schulportal ab 21.4.2021 nötig, vgl. Anlage zum KMS (ging an die Schulleitungen):

  1. Ab 21.4.2021 Bedarfsanmeldung über das Schulportal: Jede Schule, die Visavid nutzen möchte, muss sich einzeln anmelden!
  2. Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit der Auctores GmbH
  3. Vorbereitung der Einführung von Visavid an der Schule aus rechtlicher Sicht: Einverständniserklärungen erstellen und einholen (Muster erhält man bei Vertragsabschluss direkt von Auctores als Schulleitung), Datenschutzhinweise auf der Homepage (hier gibt es eine Versrion mit und eine ohne Visavid) aktualisieren und Visavid dort aufführen
  4. Anlegen der Nutzerkonten für berechtigte Benutzer, also z.B. Lehrkräfte der Schule (manuel, Liste oder ASV-Export: CSV) (ähnlich der Benutzerverwaltung in mebis, d.h. idealerweise durch die mebis-KoordinatorInnen der Schulen
  5. Information der Lehrkräfte zur pädagogischen Nutzung und zum Einsatz im Unterricht

Langfristig soll Visavid als Teilangebot der BayernCloud Schule an das Identitätsmanagement von mebis angebunden werden, wodurch dann allen Lehrkräften der Zugang zum Videokonferenzsystem über ihre mebis-Login-Daten möglich wäre (idealerweise ab Schuljahr 2021/22).

Übergangssituation bei MS Teams

Der Vertrag des bisherigen MS Teams-Angebots des Kultusministeriums wird außerdem übergangsweise bis Ende des aktuellen Schuljahres 2020/21 verlängert (d.h. bis 31.7.2021, vgl. KMS vom 16.4.2021 zu Visavid und letztmaliger Verlängerung MS Teams).

Andere MS-Teams-Lösungen der (privaten) Träger bzw. z.B. der Landeshauptstadt München sind davon erst einmal nicht betroffen.

Kerneigenschaften von Visavid

  • Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich in Rechenzentren im EWR.
  • Die Nutzung erfolgt rein über den Browser, es ist keine weitere Softwareinstallation erforderlich.
  • Die Nutzung ist von allen Endgeräten möglich: PC, Laptop, Tablet und Smartphone.
  • Schüler bzw. andere Teilnehmer nehmen per Link, der z. B. vom Lehrer erstellt wird, an der Videokonferenz teil.
  • Die Videokonferenz kann durch ein Passwort abgesichert werden.
  • Schnellumfragen
  • Bereitstellung von Dateien für die Schülerinnen und Schüler während der Videokonferenz
  • Für Hefteinträge steht ein digitales Whiteboard zur Verfügung.
  • Moderator und Teilnehmer können ihren Bildschirm freigeben.
  • Gruppenräume

Schulungsmaterialien sowie Überblick über Visavid: https://www.mebis.bayern.de/infoportal/mebis_support/videokonferenz-support/

Fortbildungsangebote zu Visavid

Wöchentlich gibt es Fobiangebote zu Visavid über die Stabsstelle der ALP, in Form eines Kompaktkurses oder eines ausführlicheren, zweiteiligen Kurses:

ALP Dillingen: Wochenpläne

Störungen in Videokonferenzen

Information des Kultusministeriums;

„Vermehrt kommt es zu Rückmeldungen über Störungen von Unterrichtsstunden, die über Videokonferenztools gehalten wurden. Dabei dringen Unbekannte in den Videochat ein und verbreiten meist ungewollte Inhalte.“

Falls bei Ihnen an der Schule Stör-Vorfälle mit Externen auftreten, bitte Rückmeldung an uns BdBs: karin.reber@reg-ob.bayern.de. Danke!

Mit einigen einfachen Schritten können Videokonferenzen gegen unbefugtes Eindringen abgesichert werden:

  1. Die Videokonferenz sollte mit einem Passwort geschützt sein.
  2. Es sollte ein „Warteraum“ für die Videokonferenz eingerichtet werden. Bevor die Teilnehmenden am nline-Meeting teilnehmen dürfen, treten sie erst einmal in den Warteraum. Von dort werden sie dann vom Gastgeber eingelassen. Sobald alle Teilnehmer im Meeting sind, kann das Meeting durch den Gastgeber gesperrt werden. Es kommen dann keine ungebetenen Gäste mehr in die Runde.
  3. Der Einladungslink sollte geheim gehalten und nur denjenigen mitgeteilt werden, die am Online-Meeting teilnehmen sollen. So wird vermieden, dass Unberechtigte bis zum Warteraum vordringen. Der Teilnahmelink sollte nicht auf einer Homepage veröffentlicht werden.
  4. Teilnehmerrechte sollten so beschränkt werden, dass sie ihren Bildschirm während des Meetings nur mit der Erlaubnis des Gastgebers freigeben können.
  5. Nach Beendigung der Videokonferenz muss darauf geachtet werden, dass der Raum wieder geschlossen wird.

Achtung: Generell Freiwilligkeit von Bild und Ton! Einverständnis der Eltern einholen!

Informationen des Kultusministeriums: Tools zur digitalen Bildung

Grundlage: Digitale Werkzeuge im Unterricht – Neuregelung in der BaySchO vom 16.8.2020

Distanzunterricht

August 2020: Änderung der BaySchO und Aufnahme von Regelungen zum „Einsatz digitaler Hilfsmittel im Unterricht“ für den Distanzunterricht

Wichtig: Gilt nur für den Fall DISTANZUNTERRICHT, Voraussetzung ist die Anordnung durch das Gesundheitsamt (für ganze Klassen, ganze Schulen oder einzelner in Quarantäne) (nicht für die Zuschaltung einzelner zum Präsenzunterricht)

  • verpflichtender Charakter des Distanzunterrichts: soweit durch die räumliche Trennung möglich haben SchülerInnen und Lehrkräfte dieselben Rechte und Pflichten
  • Regelung der Aufsichtspflicht im Distanzunterricht
  • Durch die Änderungen wird der Einsatz elektronischer Datenkommunikation in vielfacher Hinsicht ermöglicht, z.B. für Gremiensitzungen, im Unterricht
  • Es wird festgelegt, dass beim Distanzunterricht grundsätzlich elektronische Datenkommunikation zum Einsatz kommen soll und diese verpflichtend vorgegeben werden kann (rechtliche Grundlage für SchülerInnen zur Teilnahme und für Lehrkräfte zur Abhaltung dieser Unterrichtsform ist geschaffen)
  • Beim Distanzunterricht kann das Kommunikations- und Kollaborationswerkzeug verpflichtend vorgegeben werden und bedarf dann, aber nur dann, keiner Einwilligung. Ton- und Bildübertragung ist für die SchülerInnen freiwillig
  • Es muss eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit für ALLE SchülerInnen bestehen (z.B. auch durch Telefoneinwahl)
  • Auch im Distanzunterricht ist natürlich das Einholen der Einverständnis der Eltern und damit die Information der Eltern dringend anzuraten

GVBl. 2020 S. 535 – Verkündungsplattform Bayern

Live-Stream aus dem Klassenzimmer in den Distanzunterricht

KMS vom 27.11.2020 (Az. ZS.4-BS4363.0/288): Infektionsschutz und Unterrichtsbetrieb an bayerischen Schulen, Abschnitt 4: Live-Stream aus dem Klassenzimmer in den Distanzunterricht

Zitat aus dem KMS, Abschnitt 4:

„Beim Wechsel von Präsenz-und Distanzunterricht kann die online-Übertragung des Unterrichts aus dem Klassenzimmer eine Möglichkeit darstellen, um die „Distanzgruppe“ oder auch einzelne Personen in Quarantäne trotz räumlicher Trennung ins Unterrichtsgeschehen einzubinden. Viele Schulen haben bereits auf dieses Mittel zurückgegriffen. Dabei müssen neben pädagogisch-didaktischen Erwägungen auch die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.“

Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt:

  • Lehrkräfte: Eine Tonübertragung ist jederzeit möglich. Die Übertragung des Videobildes erfolgt freiwillig (u. U. auch nur zeitweise); eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Übertragung eines digitalen Tafelbildes oder einer Präsentation ist immer möglich.
  • Schülerinnen und Schüler: Eine Einwilligung der im Klassenzimmer befindlichen Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigten) ist erforderlich, soweit Bild und/oder Ton der Schülerinnen und Schüler nach draußen übertragen werden. Ist z. B. durch technische Hilfsmittel sichergestellt, dass Bild und Ton der Schülerinnen und Schüler nicht übertragen werden, ist eine Einwilligungserklärung nicht notwendig. Aus technischer Sicht ist die Leistungsfähigkeit der verfügbaren Internetanbindung der Schule zu berücksichtigen.“

Erläuterung: Ein technisches Hilfsmittel wäre z.B. ein Lehrkraft-Headset mit Rauschunterdrückung der Umgebungsgeräusche.

Konsolidierte Version der BaySchO, vgl. Teil 3 Allgemeiner Schulbetrieb, §19, Abs. 4 „Distanzunterricht“:

Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO)Vom 1. Juli 2016(GVBl. S. 164, 241)BayRS 2230-1-1-1-K

BaySchO §19 Direktlink – Absatz 4 ist zum Distanzunterricht:

BaySchO: § 19 Stundenplan, Unterrichtszeit, Unterrichtsform – Bürgerservice

Einsatz von Videokonferenzsystemen im Unterricht

Ständig aktuelle Informationen zum Lernen zuhause vom KM finden sich hier:

FAQ zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen


FAZIT:

Unsere Empfehlung: Idealerweise immer die Einverständnis der Eltern bzgl. Datenschutz einholen, auch im Distanzunterricht!

credits: Video Conference by Nawicon from the Noun Project