Trotz der inzwischen vorhandenen Versorgung mit Lehrerdienstgeräten, kann es vorkommen, dass Lehrkräfte private Endgeräte für schulische Zwecke nutzen wollen. Da hier unter Umständen besonders schützenswerte personenbezogene Daten verarbeitet werden muss dies bei der Schulleitung angezeigt werden.
Das notwendige Verfahren wurde jetzt vereinfacht:
Folgende zentralen Elemente wurden beibehalten:
- Lehrkräfte müssen private Endgeräte in der Regel weiterhin anzeigen,
- die Schulleitung entscheidet über die Nutzung,
- eine Hardwareüberprüfung ist nicht notwendig,
- die Genehmigung muss dokumentiert werden.
neu ist:
- Lehrkräfte müssen keine Checkliste mehr ausfüllen, sondern nur eine vorgefertigte Erklärung
- Schulleitungen müssen keine Prüfungsschablone mehr vorhalten, mit der sie die Checkliste der Lehrkraft auf Stimmigkeit prüfen.
- Stattdessen kann die Schulleitung bei den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen auf die Mindestsicherheitsstandards verweisen.
Weitere Hinweise findet man auf der KM Webseite:
Private Endgeräte für den dienstlichen Gebrauch
Für die Organisation dienstlicher Abläufe und damit auch die Ausgestaltung von IT-gestützten Prozessen, die für dienstliche Zwecke genutzt werden, ist die Schule verantwortlich. Dies gilt ggf. auch für die Entscheidung, private Geräte zur dienstlichen Nutzung zuzulassen.
Ob und inwieweit private End…
Ob und inwieweit private End…
https://www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen/private-endgeraete-fuer-den-dienstlichen-gebrauch.html