Digitale Medien, Informationen, Webseiten und Lernplattformen sollten für möglichst alle Menschen zugänglich sein. Alle sollten die dort angebotenen Inhalte lesen, verstehen, dort navigieren und interagieren können. Dies gilt auch zum Beispiel für Powerpoints, PDFs und Lernprogramme. Um dieses Ziel zu erreichen, können einerseits Inhalte bereits klar strukturiert aufbereitet oder zumindest so vorbereitet werden, dass Menschen mit Behinderung die Möglichkeit haben mit Hilfe assistiver Technologien das digitale Angebot zu erschließen.
In diesem Beitrag möchte ich eine Orientierung geben, welche Aspekte beim Erstellen digitaler Inhalte zu beachten sind und an welchen Richtlinien und Verordnungen man sich dabei orientieren kann.
Welche Verordnungen gibt es?
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
BGG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
§ 1 BGG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Im §4 wird unter der Überschrift Barrierefreiheit ausgeführt:
Barrierefrei sind (…) technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen (…), wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
§ 4 BGG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung dient dem Ziel, eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten.
BITV 2.0 – Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (gesetze-im-internet.de)
Und auch auf Landesebene gibt es entsprechende Gesetze und Verordnungen, welche die Brrierefreiheit definieren. Hier zum Beispiel die bayerische Verordnung:
- Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV
BayEGovV: Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV) Vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314) BayRS 206-1-1-D (§§ 1–7) – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, Informationen zum Inhalt und Hinweise der Navigation in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
Woran kann man sich orientieren?
In diesem Abschnitt versuche ich einige Kriterien zu definieren, an denen man sich beim Erstellen digitaler Inhalte orientieren kann. Ausführliche Bestimmungen kann man in den entsprechenden Verordnungen nachlesen.
Verständlichkeit
- Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen (wer, was, wann, warum, wie) am Anfang
- Einfache, klare Sprache ohne Fremdwörter und mit Erläuterung von Fachbegriffen und Abkürzungen.
- Kurze Sätze mit aussagekräftigen Überschriften.
- Gut lesbare Schriftart, Text skalierbar.
- Inhaltliche Elemente nicht ausschließlich grafisch darstellen (Metaphern und Symbole) sondern zusätzlich beschreibende Texte verwenden.
Wahrnehmung
- Beschreibende Texte zu allen inhaltlichen Bildern, zu Links, Eingabefeldern und zu Buttons. Für Bilder mit rein dekorativem Charakter sollten möglichst knappe Beschreibungen verwendet werden.
- Kontrastreiche Darstellung (Kontrastverhältnis 3:1) bereits in der Standardansicht. Informationen allein durch Farbe zu vermitteln ist zu vermeiden. (MouseOver und Hover Effekte)
- Alternative Erschließungsmöglichkeiten (nichtsprachliche Elemente, Audio- oder Videoelemente, Zusätzlicher Einsatz von einfacher Sprache / leichter Sprache, Gebärdensprache, Transkriptionen, Audiodeskriptionen)
Orientierung
- Wiederkehrende, sinnvolle Struktur für Navigation, Seitenaufbau und Inhalte, Eventuell Sprungmarken bei langen Texten und den Strukturpfad über eine sogenannte “Bread-Crumb-Navigation” anbieten.
- hierarchisch gegliederte Überschriften (z. B. In HTML <H1><H2>, …) und Layoutelemente (z. B. Punktelisten) verwenden und damit Inhalt und Layout trennen.
- Eindeutige Bezeichnung von Links (Beschreibung wohin verlinkt wird, Navigation, Webseite, PDF, Video, Email, …). Wenn durch den Link eine neue Seite geöffnet wird, sollte dies angekündigt werden.
- Auf Veränderungen der Oberfläche (bewegte Inhalte, versteckte Absätze, Austausch von Abschnitten) wird verzichtet, oder in geeigneter Weise hingewiesen.
Assistive Technologien
- Menschen mit Behinderungen nutzen oft spezielle Hard- und Software, wie Screenreader, Voice over, Vergrößerungssoftware, oder Sprachein- und ausgabe. Die Darstellung der Inhalte sollte dementsprechend den Einsatz solcher Technologien ermöglichen.
- Alle Inhalte sind mit der Tastatur (Pfeiltasten, Tabulator, Leertaste, Entertaste) in einer sinnvollen Reihenfolge erreichbar. Links und Buttons können dementsprechend ausgelöst werden. Eine Eingabe in ein Formularfeld führt nicht zum Verlust des Fokus in der Navigationsstruktur oder endet in einer Sackgasse.